Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schindler-Gebäudeservice GmbH
Leistungen und Preise werden grundsätzlich individuell und objektbezogen per Vertrag vereinbart.
Alle angegebenen Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen MwSt. zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung.
Über uns abgerechnete Handwerkerleistungen von Fremdfirmen bleiben davon unberührt!
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schindler-Gebäudeservice GmbH
1.) Allgemeines
2.) Vertragsdauer und Kündigung
3.) Objekteinweisung
4.) Leistungen des Auftragnehmers
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt
7.) Leistungen des Auftraggebers
8.) Reklamationen
9.) Vergütung
10.) Lohn- und Preisgleitklausel
11.) Haftung
12.) Abwerbung
13.) Schlussbestimmungen
1.) Allgemeines:
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu den Bedingungen der hier
niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen bzw. die Erteilung von Aufträgen
gleich ob schriftlich, fernmündlich oder mündlich ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind.
Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufenden Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als
vereinbart.
Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und
insoweit verbindlich, als diese in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Mitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als
rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind oder der Auftrag zu den mündlich
vereinbarten Bedingungen durchgeführt und abgerechnet wurde.
Angebote des Auftragsnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig
vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer
zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes
mit der Auftragsbestätigung / Beauftragung durch den Auftragnehmer zustande.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen
gelten die jeweils zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt gültigen Preise des Auftragnehmers. Hiervon abweichende
Preisvereinbarungen gelten nur in schriftlicher Form.
2.) Vertragsdauer und Kündigung:
Laufzeitverträge werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßig vorerst für eine Zeit von 3 Monaten ab
Auftragserteilung auf Probe geschlossen.
Wird ein Laufzeitvertrag vor Ablauf der Probezeit nicht mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen durch einen eingeschriebenen
Brief gekündigt, so wird er für unbestimmte Zeit weitergeführt.
Er kann dann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch einen eingeschriebenen Brief
gekündigt werden.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang beim
anderen Vertragspartner.
Für andere Aufträge als Laufzeitverträge, insbesondere für Regie- und Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich
etwas Anderes vereinbart worden ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert schriftlich beauftragt werden und werden zum jeweiligen gültigen Stundensatz
abgerechnet, außer es wurde schriftlich ein Komplett- oder Pauschalpreis vereinbart. Ein Angebot für Handwerkerleistungen
wird nur auf Anforderung erstellt.
Für die jeweilige Ausführung von Bau- und Baunebenleistungen ist die VOB in ihrer aktuell gültigen Fassung maßgeblich.
3.) Objekteinweisung:
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in
sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf
mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
Erfolgt eine Einweisung durch den Auftraggeber - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei
eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht
schadenersatzpflichtig machen.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild
oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie
dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Alternativ kann die Mitteilung auch durch die Verwaltung am Hausaushang / im Hausaushangkasten erfolgen.
4.) Leistungen des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftrag zu Grunde liegenden Leistungen gemäß dem vorliegenden Angebot oder
in den der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienst- und Handwerkerleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard
gewahrt bleibt. Über vom Auftraggeber geforderte Mehrleistungen wird separat abgerechnet unter Zugrundelegung der
vereinbarten Abrechnungsbedingungen des Hauptauftrages.
Der Auftraggeber ist verpflichtet auf Anforderung des Auftragnehmers, selbst oder durch einen vom Auftraggeber beauftragten
Erfüllungsgehilfen, die erbrachten Leistungen nach deren Erbringung noch am selben Tag zu besichtigen und die
ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung
und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als
vertragsgerecht ausgeführt und abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, insbesondere bei
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen deren Erbringung im
Umfang des Sondereigentums liegt, bedürfen eines gesonderten, schriftlichen Auftrages.
Sofern dies ausdrücklich gefordert und vereinbart ist, werden im Rahmen von Laufzeitverträgen durch den Auftragnehmer
Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen übernommen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang und
Woche nicht überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in
Rechnung gestellt. Zusätzliche Handwerkerleistungen müssen separat beauftrag werden. Wird die Durchführung größerer
Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer der Auftraggeber darüber schnellstmöglich in Kenntnis
setzen und auf dessen Anforderung einen entsprechenden Kostenvoranschlag unterbreiten. Sofort nach der gesonderten
Beauftragung wird der Auftragnehmer tätig. Reparaturaufträge bis zu einem Kostenaufwand von netto 200,00 € können vom
Auftraggeber auch fernmündlich oder mündlich erteilt werden um im Einzelfall Gefahren für fremde Dritte zu vermeiden.
Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen. In Notsituationen außerhalb der regulären
Geschäftszeiten (bzw. bei Nichterreichbarkeit) des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht alle aus seiner Sicht
notwendigen Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen und dementsprechend Erfüllungsgehilfen auch in Form von
Fremddienstleistern in Anspruch zu nehmen. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber des für den Einsatz zu Grunde
liegenden Vertrages ausdrücklich von allen durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten befreit.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden in der Zeit von 07.00 bis
18.00 Uhr an den Werktagen Montag bis Freitag erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der
Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen,
in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer bei Wegfall eines Turnus
durch einen Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden
Turnus auszugleichen.
6.) Schäden und Mängel am betreuten Objekt / Notdienst:
Beim Auftreten und Erkennen von Schäden und Mängeln an einem durch den Auftragnehmer betreuten Objekt wird der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder
Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes des Auftragnehmers. (siehe hierzu auch
Pkt. 5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:)
Sofern die Meldung eines Notfalls / Schadens durch Dritte an den Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten des
Auftraggebers erfolgt, ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber sofort zu verständigen. Der Auftraggeber entscheidet
in diesem Fall eigenverantwortlich über die weitere Beauftragung von entweder Fremddienstleistern oder des Auftragnehmers
zur Abwendung einer Notsituation bzw. Gefahr.
7.) Leistungen des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in
dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Sofern dem Auftragnehmer die o. g., zur Durchführung seiner Leistungen im vertragsgegenständlichen Objekt notwendigen
Mittel (Wasser und Strom), nicht zur Verfügung gestellt werden können, steht dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenund
Aufwandsersatz für die Bereitstellung zu.
Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum,
für Materialien, Geräte und Maschinen.
8.) Reklamationen:
Der Auftragnehmer ist bei der Einbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und
Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden sofern dies
erforderlich ist. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach
der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers schriftlich mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche
Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
wird.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur
Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und
Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten,
angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht
durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und
Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
9.) Vergütung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in einem Laufzeitvertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 10. des
Folgemonats ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen.
Rechnungen auf Handwerkerleistungen sind sofort und abzugsfrei zahlbar. Sicherheitseinbehalte oder nicht vereinbarte
Skontoabzüge sind nicht zulässig sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien in schriftlicher Form und für jeden
Auftrag einzeln vereinbart wurde.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für
die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht
vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben wurde und / oder
auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird und eine entsprechende Vollmachtsurkunde
ausgehändigt wird.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um
kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber
gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem
jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als vier Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen
Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche in Höhe der sechsfachen jeweils vereinbarten monatlichen Vergütung geltend
gemacht werden können.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden
den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.
10.) Lohn- und Preisgleitklausel:
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung etwaiger Tariflöhne,
der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung
um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen.
Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem ersten Monat in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer
der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen.
11.) Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten
Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder
Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden.
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen
verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen
seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (laut aktuellen Betriebshaftpflichtvertrag).
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Laufzeitvertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
Mit Ausnahme von Handwerkerleistungen, hier gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Rechnungsdatum.
12.) Abwerbung:
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar.
Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des
Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal
nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder in anderen Objekten des
Auftraggebers zu beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-
Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die
Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem
Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist. Ebenfalls unerheblich ist die Dauer der Beschäftigung des
Abgeworbenen durch den Auftraggeber und die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Dies schließt u. a. auch selbständige oder
freiberufliche Leistungserbringung durch den Abgeworbenen für den Auftraggeber mit ein.
13.) Schlussbestimmungen:
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren
Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer
ergänzungsbedürftigen Lücke.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Soweit in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
14.) AGB Winterdienst
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen
ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den
Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Die
Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen
werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen
Witterungsverhältnissen durchgeführt. Zur Vermeidung von unnötigen Kosten beginnt die Beräumung erst nach Beendigung
des Schneefalls sofern dies vertretbar ist. Die Durchführung von mehreren Einsätzen pro Tag ist von den jeweiligen
Witterungsverhältnissen abhängig und liegt stets im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Eine gegebenenfalls notwendig werdende Abfuhr von Räumgut erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung in
Absprache mit dem Auftraggeber. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz
oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen.
Extra Räumgebühr wird erhoben bei Einsätzen auf Grund von:
- Schnee, der von unbereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird
- Glättebildung durch defekte oder vereiste Dachrinnen oder Schmelzwasser
- bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen
Geräumt werden grundsätzlich nur zugängliche Flächen. Es wird nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger
als 70cm in der Breite zur Verfügung stehen.
Der Räumdienst wird eingestellt bei:
- übermäßig starkem Schneefall (wenn das Erreichen des jeweiligen Objektes / Vertragsgegenstandes aufgrund des
extremen Schneefalls nicht mehr möglich ist – hier erfolgt die Beräumung sofort nach Wiederherstellung der
Erreichbarkeit).
- bei Blitzeis, (Wenn das Erreichen des jeweiligen Objektes / Vertragsgegenstandes aufgrund von Blitzeis nicht mehr
unter vertretbarer Gefährdung der eigenen Mitarbeiter des Auftraggebers möglich ist).
Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen / Standorte der betreuten Objekte bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische
Benachrichtigung ob zwischendurch ggf. geräumt oder gestreut werden muss. Bei Schnee, der durch die Straßenreinigung auf
bereits geräumte Gehwege geworfen wird haftet die Stadt. In diesem Fall dokumentieren wir den Vorfall mit Lichtbild, Datum
und Uhrzeit und stellen der Stadt die erneute Räumung in Rechnung. Dies gilt auch bei Verschmutzung von Häuserfassaden
mit Schneematsch, der durch den Räumdienst der Stadt aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge
verursacht wird.
Leipzig, den 13. Juli 2011
Plattform zur Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Allternativ zur EU-Plattform können Sie auch nationale Möglichkeiten nutzen. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (Internet: https://www.verbraucher-schlichter.de) oder weitere Schlichtungsstellen zu finden auf der Internetseite https://www.verbraucher-schlichter.de/was-ist-schlichtung/weitere-schlichtungsstellen/was-ist-schlichtung/weitere-schlichtungsstellen Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Sie können uns über das Kontaktformular oder per Mail über die Mail-Adresse im Impressum erreichen.